Zusammenfassung des Urteils IV.2018.98 (SVG.2019.104): Sozialversicherungsgericht
Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen hat die IV-Stelle sein Leistungsbegehren abgewiesen, da keine Invalidität festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen Einspruch erhoben und eine Rente beantragt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer, während die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2018.98 (SVG.2019.104) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint; es kann auf RAD-Berichte abgestellt werden, weitere Abklärungen sind nicht erforderlich; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. |
Schlagwörter: | IV-Akte; IV-Stelle; Arbeit; Verfügung; Beurteilung; Anspruch; Entscheid; Recht; Begründung; Beschwerdeführers; Akten; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Invalidität; Sinne; Gehör; Stellung; Bericht; Verweistätigkeit; Einschränkung; Ärzte; Basel; Abklärungen; Massnahmen; Hinsicht |
Rechtsnorm: | Art. 42 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 49 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 V 158; 124 V 180; 125 V 352; 134 V 231; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.98
Verfügung vom 3. Mai 2018
Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint; es kann auf RAD-Berichte abgestellt werden, weitere Abklärungen sind nicht erforderlich; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. Juni 2017 unter dem Hinweis auf eine Herzerkrankung, Diabetes, Bluthochdruck sowie eine chronische entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule und der Gelenke zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Beurteilung vom 20. Juli 2017 und 4. September 2017, IV-Akten 11 und 19) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, da keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei (IV-Akte 20). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. November 2017 (IV-Akte 21) und ergänzender Begründung vom 23. November sowie 28. November 2017 (IV-Akten 25 und 29). Zudem reichte er weitere ärztliche Unterlagen bei der IV-Stelle ein (IV-Akte 29, S. 5-24). Dazu liess sich der RAD am 7. Dezember 2017 (IV-Akte 30) und - nach Eingang eines weiteren ärztlichen Berichts der Rheumatologie des C____ (IV-Akte 34) - am 8. März 2018 vernehmen (IV-Akte 36). Am 3. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 38).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2018 wird in Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2018 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Advokatin, zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. September 2018 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 18. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des Gehöranspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 31 und 41 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jeglichem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen).
Aus der Verfügung vom 3. Mai 2018 ist ersichtlich, dass sich die IV-Stelle nicht ausdrücklich mit den Einwänden des Beschwerdeführers vom 23. November und 28. November 2017 auseinandergesetzt hat. Dennoch hat die IV-Stelle zu den wichtigsten Punkten Stellung genommen und dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. Der Beschwerdeführer konnte auf der Grundlage dieser Begründung und unter Zuhilfenahme der der Verfügung zugrunde liegenden Akten beurteilen, ob er die Verfügung vom 3. Mai 2018 anfechten will nicht. Selbst wenn von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, würde dies nicht zur Aufhebung der Verfügung führen. Denn der Beschwerdeführer konnte durch die Erhebung der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, und damit einer Beschwerdeinstanz, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG), umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 [9C_1/2013], E. 2.4), womit die Gehörsverletzung als geheilt angesehen werden kann.
Mit RAD-Beurteilung vom 20. Juli 2017 kommt der RAD-Arzt, Dr. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, die Beschwerden seien durch die Basistherapie mit Humira und Methotrexat besser geworden. Probleme würden noch längeres Gehen und schwere Belastungen bereiten. Der Beschwerdeführer könne wieder mit vermehrten Pausen als Reiniger eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit als Reiniger sei er zu 20% arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 11). Mit Beurteilung vom 4. September 2017 führt Dr. D____ aus, dass die Rheumatologen die medikamentöse Therapie nochmals umstellen möchten. Dadurch verändere sich aber am Belastbarkeitsprofil nichts. Bei normalen Entzündungsparametern im Labor und den guten bildgebenden Befunden könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Reiniger eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausweise. Die Umstellung der Medikation werde nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, eher zu einer weiteren Verbesserung im Sinne einer vollständigen Remission der Entzündung. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen eine Rente. Der Beschwerdeführer könne sich wieder anmelden, wenn sich sein Zustand verschlechtert habe (IV-Akte 19). Mit Beurteilung vom 7. Dezember 2017 gibt Dr.D____ an, dass die Kardiomyopathie seit Jahren stabil sei und eine kardiale Dyspnoe NYHA I verursache, was bedeute, dass alltägliche körperliche Belastungen keine inadäquate Erschöpfung, Rhythmusstörungen, Luftnot Angina pectoris verursachen würden. Daher könne in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. E____ davon ausgegangen werden, dass eine vollumfängliche Zumutbarkeit in leichter Verweistätigkeit bestehe (IV-Akte 30, S. 2). Nach Einsicht in den Bericht der Rheumatologie des C____ vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 34) stellt Dr. D____ fest, dass der Bericht ein relativ gutes Ansprechen auf die Therapie mit den neuen Medikamenten dokumentiere. Es bestünden noch belastungsabhängige Restbeschwerden des muskuloskelettalen Systems. Die kardiale Situation habe sich nicht geändert. In der klinisch funktionellen Untersuchung hätten sich keine relevanten Einschränkungen mehr gefunden. Auch vom Beschwerdeführer werde eine weitere Besserung angegeben. Aufgrund der Restbeschwerden und der Nebenwirkungen der Medikamente sei seither bei Vollpensum von einer Einschränkung von 20% für die Tätigkeit in der leicht-mittelschweren Arbeit als Reiniger auszugehen (vermehrter Pausenbedarf). In leidensangepasster Tätigkeit sei keine Einschränkung begründbar (IV-Akte 36).
4.3. In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf die Beurteilungen des RAD abgestellt werden, stützten sich diese doch im Wesentlichen auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche den Beschwerdeführer ebenfalls als voll arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in kardiologischer Hinsicht unter einer apikalen hypertroph obstruktiven Kardiomyopathie leidet, die Ärzte erwähnen indessen auch, dass es sich hierbei um eine Erkrankung geringen Ausmasses handle (vgl. Bericht der Kardiologie des C____ vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 29, S. 10, sowie Bericht der Kardiologie des C____ vom 22. Juni 2018, Replikbeilage 1). Der behandelnde Hausarzt Dr.E____ gibt in diesem Zusammenhang an, dem Beschwerdeführer seien grundsätzlich körperlich leicht belastende Arbeiten mit Wechselstellung (Stehen, Gehen, Sitzen) durchaus vollzeitig zumutbar (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2017, IV-Akte 8, S. 2). Schliesslich kann auch dem neusten Bericht vom 22. Juni 2018 entnommen werden, dass in kardiologischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer berichte von einem stabilen Verlauf seiner Angina pectoris-Beschwerden. Klinisch sei der Beschwerdeführer in einem regelrechten Allgemeinzustand mit normwertigen Vitalparametern, kardiopulmonal kompensiert (Replikbeilage 1).In rheumatologischer Hinsicht stellten die Ärzte der Rheumatologie des C____ eine Spondyloarthritis mit axialer und peripherer Beteiligung fest. Der Beschwerdeführer befindet sich in diesem Zusammenhang zwar in ärztlicher und medikamentöser Behandlung (IV-Akten 7 und 34), indessen kommen die behandelnden Ärzte auch zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz der rheumatologischen Erkrankung leichte Tätigkeiten zu einem vollem Pensum (theoretisch) zumutbar seien (vgl. IV-Akte 37, S. 4 und IV-Akte 8). Auch der neuste Arztbericht der Rheumatologie des C____ vom 4. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 12) vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD vom 18. Juni 2018 verwiesen werden. Danach ergäben die aktuellen Befunde keine zwischenzeitliche Verschlechterung der im Sommer 2017 bereits weitgehend medikamentös zurückgedrängten Krankheitsaktivität (IV-Akte 41, S. 2).
Unter diesen Umständen stellte die IV-Stelle zu Recht auf die RAD-Beurteilungen vom 20. Juli 2017 (IV-Akte 11), 4. September 2017 (IV-Akte 19), 7. Dezember 2017 (IV-Akte 30) sowie 8. März 2018 (IV-Akte 36) ab. In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer wäre - wie beschwerdeweise vorgebracht - in höherem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was zu einem Invaliditätsgrad von 40% führe. Im Gegenteil, der RAD ist in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Nach dem Dargelegten sind daher weitere medizinische Abklärungen nicht erforderlich.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
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